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Verwaltung

Patientenverfügung

  • Patientenverfügung
  • KESB Seeland - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Seeland
  • Die Patientenverfügung ist seit Längerem in der medizinischen Praxis anerkannt. Neu ist die Regelung ihrer Grundzüge im Erwachsenenschutzrecht. In einer Patientenverfügung kann eine urteilsfähige Person im Voraus schriftlich festlegen, welche medizinischen Massnahmen sie ablehnt und welchen sie zustimmt für den Fall, dass sie urteilsunfähig würde. Sie kann auch eine natürliche Person bestimmen, die sie in diesem Fall bei medizinischen Massnahmen vertreten würde und dieser in der Patientenverfügung bestimmte Weisungen erteilen.

    Wer eine Patientenverfügung schriftlich errichtet, datiert und unterzeichnet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf seiner Versichertenkarte eintragen lassen. Für das Vorgehen wird auf die Webseite des Bundesamtes für Gesundheit verwiesen.

     

    Wird die betreffende Person urteilsunfähig, muss die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt grundsätzlich der Patientenverfügung entsprechen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Patientenverfügung gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder bei begründeten Zweifeln, ob sie dem mutmasslichen Willen entspricht oder auf freiem Willen beruht.


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